Satzung der SpVgg 1927 e.V. Trunstadt

Inhaltsverzeichnis

I     Allgemeines
        §1     Name, Sitz und Geschäftsjahr    
        §2    Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
II    Mitgliedschaft
        §3    Einteilung der Mitglieder    
        §4    Aufnahme    
        §5     Beiträge    
        §6    Rechte und Pflichten    
        §7    Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft    
        §8    Ausschluss    
III     Vereinsorgane  
        §9    Vorstellung der Vereinsorgane
        III.1    Mitgliederversammlung
        §10     Einberufungsvorschriften 
        §11     Zuständigkeiten 
        §12    Bestimmungen zu Beschlussfassungen und Wahlen
        III.2    Vorstand
        §13    Amtszeit und Zusammensetzung 
        §14    Vertretung des Vereins
        §15    Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten
        §16    Vorstandssitzungen   
IV    Abteilungen
        §17    Allgemeine Regelungen
        §18    Sonderregelung Abteilung Tennis    
V    Sonstiges
        §19    Kassenprüfung
        §20    Vermögensverwaltung
        §21    Auflösung und Haftung    
        §22    Wirksamkeit der Satzung  

 

Wortlaut 


 I Allgemeines

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung 1927 e.V. Trunstadt“. 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Trunstadt und ist im Vereinsregister eingetragen (VR 216).
3. Das Geschäftsjahr schließt mit dem Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und der zuständigen Landesfachverbände.
2. Der Verein pflegt und fördert den Amateursport.
3. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.


II Mitgliedschaft

§3 Einteilung der Mitglieder
1. Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern.
2. Aktive Mitglieder sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen sportlich betätigen. Die übrigen Mitglieder gelten als passive.
3. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportwesens besonders verdient gemacht haben, durch Beschluss der Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit ernannt         werden.

§4 Aufnahme
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
3. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmegenehmigung und der Zahlung des Beitrages.

 

§5 Beiträge
1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Der Beitrag ist jeweils im Voraus bis zum 31.03 eines Kalenderjahres zu entrichten.
2. Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind bedingt beitragsfrei. (siehe Abs. 4)
4. Stundung und Erlass von Beiträgen ist beim Vorstand zu beantragen. Dem Antrag kann nur in besonderen Fällen entsprochen werden.

§6 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages sowie den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Umlagen verpflichtet.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, den Bestimmungen der Vereinssatzung und der Abteilungsordnungen nachzukommen. 
3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Satzung und die Ordnungen einzusehen.
4. Das Vereinsinteresse ist in jeder Beziehung zu wahren.
5. Alle Mitglieder haben für das Wohl und die Förderung des Vereins einzutreten.
6. In den Vorstand sind nur volljährige Mitglieder wählbar.
7. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben in der Mitgliederversammlung beratende und beschließende Stimme. Sie besitzen Wahl- und Stimmrecht und können so über bestimmte Belange des Vereins mitentscheiden (siehe §11 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung).

§7 Austritt und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt steht jederzeit frei.
2. Mit dem Austritt aus dem Verein endigen alle Rechte.
3. Der Austretende hat die fälligen Beiträge, also auch den für das laufende Jahr noch voll zu bezahlen. Beiträge, die im Voraus entrichtet wurden, sowie Sonderbeiträge und Umlagen werden nicht zurückvergütet.
4. In Ausnahmefällen kann auf die Erstattung rückständiger Beiträge verzichtet werden.
5. Die Mitgliedschaft im Verein endet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt
c durch Ausschluss.


§8 Ausschluss
1. Der Ausschluss kann nur mit einer Zweidrittel-Stimmenmehrheit vom Vorstand beschlossen werden:
a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinszwecke oder die Vereinssatzung.
b) bei unehrenhaften Betragen innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) bei nachgewiesener Werbung für den Übertritt zu einem anderen Verein,
d) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unbegründet seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Der Beitragsanspruch bleibt hierdurch unberührt.
2. Dem Ausgeschlossenen sind auf Verlangen die Gründe des Ausschlusses schriftlich bekannt zu geben. Er kann vorher vom Vorstand gehört werden.
3. Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Bekanntmachung ab gerechnet beim Vorstand einzureichen. Zur Wahrnehmung seiner Belange sind Nichtmitglieder oder berufsmäßige Rechtsvertreter nicht zugelassen, jedoch ist die Vertretung durch ein anderes Vereinsmitglied gestattet.


III Vereinsorgane

§9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
         a)    die Mitgliederversammlung und
         b)    der Vorstand.
2. Über grundsätzliche Belange des Vereines beraten und beschließen alle Mitglieder des Vereines, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, in der Mitgliederversammlung (siehe §11 Zuständigkeiten)
3. Die Geschäftsführung und allgemeine Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

III.1  Mitgliederversammlung

§10  Einberufungsvorschriften 
1.      Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im

         Monat Januar, statt. Sie ist durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der

         Gemeinde Viereth-Trunstadt einzuberufen.
2.      Dem Vorstand steht es frei, außerordentliche Hauptversammlungen anzusetzen.
         Er ist dazu verpflichtet, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des Vorstands

         im Laufe des Jahres ausscheiden oder wenn wenigstens ein Viertel der stimm-
         fähigen Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe von Zweck und

         Gründen dies beantragen. Die Einberufung der Hauptversammlung hat in

         solchen Fällen spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eingang des

         Antrages zu erfolgen.
3.      Zwischen dem Tag der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde

         Viereth-Trunstadt und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von

         mindestes 7 Tagen liegen.
4.      Anträge für die Hauptversammlung sind mindestens 3 Tage vor deren

         Abhaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5.      Die Tagesordnung ist mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu 
         geben.


§ 11  Zuständigkeiten 
1.      Der ordentlichen Mitgliederversammlung steht zu:
         a)      Alle 2 Jahre die Wahl der Kassenprüfer und der Vorstandsmitglieder mit
                   Ausnahme der Abteilungsleiter, 
         b)      Entgegennahme der Jahresberichte,
         c)      Genehmigung des Kassenberichts,
         d)      Entlastung des Vorstandes,
         e)      Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder
                   einzelner Mitglieder sowie über laufende Beschwerden,
          f)       Beschlussfassung über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von
                   unbeweglichem Vereinsvermögen,
         g)      Genehmigung von Satzungsänderungen,
         h)      Festsetzung der Vereinsbeiträge,
          i)       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2.      Die außerordentliche Hauptversammlung ist zuständig für:
         a)      Ersatzwahlen in den Vorstand während des Geschäftsjahres,
         b)      Genehmigung von Satzungsänderungen,
         c)      Beratung und Beschlussfassung über Besondere Anträge,
         d)      Auflösung des Vereins,
         e)      Auflösung von Vereinsabteilungen, mit Ausnahme der Auflösung mangels
                  aktiver Sportler/innen.

§ 12  Bestimmungen zu Beschlussfassungen und Wahlen
1.       Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen 
          beschlussfähig.

2.      Abgestimmt wird im Allgemeinen nur durch Akklamation, bei Verlangen durch
         Stimmzettel.

3.      Sämtliche Beschlüsse werden mit Ausnahme derjenigen auf Abänderung der 
         Satzung, Änderung des Vereinszweckes, Erwerb, Belastung und Veräußerung 
         von unbeweglichem Vereinsvermögen, Auflösung des Vereins, mit einfacher 
         Stimmenmehrheit gefasst.

4.      Die Abänderung der Satzung, Beschlüsse über Erwerb, Belastung und
         Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedürfen einer Zweidrittel 
         Stimmenmehrheit.

5.      Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Dreiviertel-Stimmenmehrheit 
         beschlossen werden.

6.      Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können
         nur mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung 
         gelangen.

7.      Dringlichkeitsanträge zur Änderung der Satzung dürfen nicht zur Beschluss-
         fassung zugelassen werden. 

8.      Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer erfolgt durch einfache 
         Stimmenmehrheit. Ist durch Stimmengleichheit eine absolute Stimmenmehrheit 
         nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den
         beiden Kandidaten des 1. Wahlganges vorzunehmen, auf die die meisten 
         Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit im 2. Wahlgang entscheidet das Los.
         Wiederwahl ist zulässig.

9.      Die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse sind in einer vom 
         1. Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnenden Niederschrift

         festzuhalten.

III.2    Vorstand

§13  Amtszeit und Zusammensetzung
1.      Der Vorstand wird mit Ausnahme der Abteilungsleiter durch Beschlussfassung 
         der  Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  

         Der Vorstand bleibt – außer im Falle seines Rücktritts – solange im Amt, bis ein

         neuer Vorstand gewählt ist.
2.      Der Vorstand besteht aus einer unbestimmten Anzahl (ungerade Zahl) von 
         Personen. Er setzt sich zusammen aus:

         a)    dem 1. Vorsitzenden,
         b)    dem 2. Vorsitzenden,
         c)    dem Hauptkassier,
         d)    dem Kulturreferent,
         e)    dem Schriftführer,
         f)    den Abteilungsleitern und dem Jugendleiter der Fußballabteilung sowie
         g)    fünf oder sechs Ausschussmitglieder.

§14  Vertretung des Vereins
1.      Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. und 2. Vorsitzenden,
         dem Hauptkassier und dem Kulturreferent vertreten (Vorstand im Sinne des 
         § 26 BGB).Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils alleine 
         vertretungsberechtigt, der Hauptkassier und der Kulturreferent vertreten
         gemeinsam. 
2.      Im Innenverhältnis vertritt bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden der 2. Vor-
         sitzende alleine. Bei Verhinderung beider Vorsitzender vertreten der
         Hauptkassier und der Kulturreferent gemeinsam.

§15  Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten
1.      Der Vorstand ist nach der Hauptversammlung die oberste Stelle des Vereins. Er 
         leitet den Verein und ist den Mitgliedern verantwortlich.

2.      Er hat über die laufenden Geschäfte und sämtliche Vereinsangelegenheiten zu  
         beraten und diese sinnvoll zu regeln.

3.      Er hat die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen.
4.      Er hat für die Einhaltung und Durchführung der in der Satzung verankerten
         Bestimmungen zu sorgen.

5.      Der Vorstand hat die Befugnis, zur zweckmäßigen Erledigung der 
         Vereinsangelegenheiten Ausgaben zu bewilligen.

6.      Er hat das Recht, im Bedarfsfall Ausschüsse zu bilden.
7.      Er hat die Schlichtung etwaiger Streitigkeiten oder Uneinigkeiten unter den 
         Mitgliedern zu veranlassen.

8.      Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss der

         Mitglieder.
9.      Über Stundungen und Erlass von Beiträgen ist die Genehmigung des

         Vorstandes erforderlich.
10.   Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine Hauptversammlung einzuberufen.
11.    Der 1. Vorsitzende beruft die Versammlungen und Sitzungen ein. Er führt darin 
         Vorsitz und leitet sie nach der festgesetzten Tagesordnung. Er erstattet der 
         Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Bericht. Alle 
         Vorstandsmitglieder und die hierzu Berufenen sind verpflichtet, die hierfür 
         notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

12.    Der 1. und der 2. Vorsitzende haben das Recht und die Pflicht, jederzeit in die 
         Kassenbücher Einsicht zu nehmen. Sie dürfen an den Sitzungen der

        Abteilungen beratend teilnehmen.
13.   Der Hauptkassier ist für die Verwaltung des gesamten Kassen- und Rechnungs-
         wesens zuständig. Er hat auf Anweisung des Vorstandes die Vereinszahlungen

        zu tätigen und über die Kassenverwaltung dem Verein Rechenschaft zu geben. 
14.   Die anderen Aufgaben werden im Vorstand intern verteilt.
15.   Die ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz

        ihrer durch besondere Aufträge entstandenen Auslagen.

§16  Vorstandsitzungen
1.      Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
         Vorstandsmitglieder es beantragen.

2.      Alle Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, nach schriftlicher Einladung an
         den Sitzungen teilzunehmen.

3.      Der Vorstand entscheidet, außer bei Ausschluss von Mitgliedern (§ 8 Abs. 1), 
         durch Stimmenmehrheit und ist beschlussfähig, wenn nach schriftlicher

         Einladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 
4.     Gegen Beschlüsse des Vorstandes steht die Berufung an die Hauptversammlung 
         offen.

5.     Den Sitzungen des Vorstandes kann jedes ordentliche Mitglied auf Antrag 
        beiwohnen. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

6.     Über sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die 
        vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer oder deren Stellvertreter unter-
        schrieben werden müssen. Die Niederschriften sind registriert niederzulegen.

 

 

IV   Abteilungen

§ 17 allgemeine Regelungen
1.      Für im Verein betriebene Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im 
         Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2.      Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter, den 
        Jugendwart und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. 
        Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

3.     Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der 
        Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der

        Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 10 der

       Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des

       Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung

       verpflichtet.
4.     Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag 
        einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung 
        von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom

       Hauptkassier des Vereins oder vom Vorstand geprüft werden.

       Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des

       Vorstandes. 

§18  Sonderregelungen  der Abteilung Tennis
1.      Die Zugehörigkeit zur Abteilung Tennis ist freiwillig und setzt die Mitgliedschaft

         in der Spielvereinigung 1927 e.V. Trunstadt voraus. Die Aufnahme in die

        Abteilung Tennis muss gesondert beantragt werden.
2.      Die Abteilung Tennis ist berechtigt, einen Aufnahmestop festzulegen. Die 
         Abteilung Tennis gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die 
         Bedingungen für einen Aufnahmestop regelt.

3.      Die Mitglieder der Abteilung Tennis entscheiden in ihren jährlichen Abteilungs-
         versammlungen über die Höhe von Spielgeldern, Bauumlagen und Aufnahme-
         gebühren.

4.      Der Abteilungsleiter Tennis wird von den Mitgliedern der Tennisabteilung in

        deren Abteilungsversammlung gewählt.
5.      Der Abteilungsleiter Tennis ist zur Abwicklung aller Rechtsgeschäfte berechtigt,
         die mit dem Bau und dem Unterhalt der Tennisanlage, einschließlich der 
         dazugehörenden Betriebsgebäude, in Zusammenhang stehen. Die Tätigkeit des
         besonderen Vertreters umfasst in finanzieller Hinsicht die Einziehung,

         Verwaltung und Verfügung der ausschließlich von den Mitgliedern der Abteilung

         Tennis zu erlegenden Geldern (Spielgelder, Umlagen, Aufnahmegebühren),

         sowie die jährliche Erstellung von Änderungsanzeigen für die

         Beitragserhebung des Hauptvereins.

V    Sonstiges

§ 19 Kassenprüfung
1.      Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Vereinskasse von einem aus 
         zwei Mitgliedern bestehenden Kassenprüfungsausschusses auf die sachlich 
         richtige Kassenführung zu prüfen.

2.      Der Vorsitzende des Kassenprüfungsausschusses hat in der Mitglieder-
          versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

3.      Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder des Kassenprüfungs-
         ausschusses sein.


§ 20  Vermögensverwaltung
1.      Das Vereinsvermögen umfasst den gesamten Besitz des Vereins, einschließlich 
         aller Abteilungen.

2.      Alle Mittel des Vereins (Vermögen, Beiträge, Spenden, Schenkungen, 
         Überschüsse aus Veranstaltungen usw.) sind für die gemeinnützigen Zwecke

         zu verausgaben oder zweckgebundenen Fonds zuzuführen.

         Der Nachweis hierüber ist in der Rechnung zu führen. Als Zweckvermögen ist 

         das angesammelte Vermögen anzusehen, das den Zwecken des Vereins dient.   

         Die Ansammlung von Fonds für die Aufnahme neuer Aufgaben des Vereins im

          Rahmen der gemeinnützigen Zwecke geschieht durch Beschluss der

         Hauptversammlung. Dieses besondere Zweckvermögen ist spätestens 10 Jahre

         nach Beginn der Ansammlung zu verwenden.

§21  Auflösung und Haftung
1.      Der Verein haftet nicht für die zu irgendwelchen Übungsstunden und
         Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände, usw.

2.      Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das 
         Vereinsvermögen.

3.      Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung durch  
         Dreiviertel-Stimmenmehrheit beschlossen werden.

4.      Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen der Gemeinde Viereth-
         Trunstadt zu, sofern nicht eine Abteilung unter dem gleichen Namen weiter 
         besteht. Sonst ist das Vermögen von der Gemeinde Viereth- Trunstadt

         wiederum dem Zwecke der Förderung des Turn-, Spiel- und Sportwesens als

         ein Mittel zur körperlichen, geistigen und sittlichen Kräftigung im Sinne der

          für die Steuerbegünstigung maßgebenden Gesetze zu verwenden.

§ 22  Wirksamkeit der Satzung
1.      Die Satzung ist durch Versammlungsbeschluss vom 30.01.11 und ab dem Tage 

         der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
2.      Mit Inkrafttreten der neuen Satzung sind die alte Satzung und die

         entsprechenden Beschlüsse aufgehoben.